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   LSG Niedersachsen-Bremen, 21.09.2006 - L 9 AS 461/06 ER   

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https://dejure.org/2006,108701
LSG Niedersachsen-Bremen, 21.09.2006 - L 9 AS 461/06 ER (https://dejure.org/2006,108701)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 21.09.2006 - L 9 AS 461/06 ER (https://dejure.org/2006,108701)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 21. September 2006 - L 9 AS 461/06 ER (https://dejure.org/2006,108701)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.09.2006 - L 9 AS 461/06
    Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG -), ist von diesem Grundsatz eine Abweichung nur dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69, 74 m. w. N.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.02.2006 - L 7 AS 384/05

    Anforderungen an die Anrechenbarkeit von Zahlungen aus einem zivilrechtlichen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.09.2006 - L 9 AS 461/06
    Der 7. und 8. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen haben hierzu die Auffassung vertreten, dass im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 SGB X - dem so genannten Zugunstenverfahren nach Bestandskraft eines Bescheides - bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zu stellen seien, so daß ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung neben einem Antrag nach § 44 SGB X grundsätzlich als möglich erachtet wird (vgl. Beschluss vom 11. April 2006, Az.: L 7 AS 83/06 ER; Beschluss vom 9. Februar 2006, Az.: L 7 AS 384/05 ER; Beschluss vom 16. Oktober 2005, Az.: L 8 B 96/06 AS).
  • BVerwG, 09.03.2007 - 8 B 96.06

    Anforderungen an die Darlegung der Grundsatzrüge sowie der Divergenzrüge

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.09.2006 - L 9 AS 461/06
    Der 7. und 8. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen haben hierzu die Auffassung vertreten, dass im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 SGB X - dem so genannten Zugunstenverfahren nach Bestandskraft eines Bescheides - bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zu stellen seien, so daß ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung neben einem Antrag nach § 44 SGB X grundsätzlich als möglich erachtet wird (vgl. Beschluss vom 11. April 2006, Az.: L 7 AS 83/06 ER; Beschluss vom 9. Februar 2006, Az.: L 7 AS 384/05 ER; Beschluss vom 16. Oktober 2005, Az.: L 8 B 96/06 AS).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.04.2006 - L 7 AS 83/06
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.09.2006 - L 9 AS 461/06
    Der 7. und 8. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen haben hierzu die Auffassung vertreten, dass im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 SGB X - dem so genannten Zugunstenverfahren nach Bestandskraft eines Bescheides - bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zu stellen seien, so daß ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung neben einem Antrag nach § 44 SGB X grundsätzlich als möglich erachtet wird (vgl. Beschluss vom 11. April 2006, Az.: L 7 AS 83/06 ER; Beschluss vom 9. Februar 2006, Az.: L 7 AS 384/05 ER; Beschluss vom 16. Oktober 2005, Az.: L 8 B 96/06 AS).
  • SG Hildesheim, 30.04.2007 - S 35 AS 503/07
    Nach der Stellung eines Überprüfungsantrages kommt grundsätzlich ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wieder in Betracht (Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. September 2006, Az.: L 9 AS 461/06 ER).

    Im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X sind bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zu stellen (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. September 2006, Az.: L 9 AS 461/06 ER; Beschluss vom 11. April 2006, Az.: L 7 AS 83/06 ER).

    Eine andere Betrachtung kann allenfalls Platz greifen, wenn besondere Gründe ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens nicht mehr als zumutbar erscheinen lassen (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. September 2006, Az.: L 9 AS 461/06 ER; Beschluss vom 11. April 2006, Az.: L 7 AS 83/06 ER).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.04.2008 - L 9 AS 111/08

    Voraussetzungen für die Rücknahme einer Leistungskürzung von Arbeitslosengeld II

    Dem hat sich auch der erkennende Senat angeschlossen (Beschluss vom 21. September 2006, Az.: L 9 AS 461/06 ER).
  • SG Hildesheim, 31.05.2007 - S 36 AS 417/07
    Ein Antrag auf einstweilige Anordnung kann grundsätzlich auch neben einem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X, also bei einem bestandskräftigen Ausgangsbescheid, gestellt werden, wobei in diesen Fällen an die geltend gemachte Eilbedürftigkeit besonders strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. September 2006 - L 9 AS 461/06 ER).

    Weiterhin ist auch ein Anordnungsgrund vor dem Hintergrund der aufgrund des gestellten Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X besonders strengen Anforderungen (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. September 2006 - L 9 AS 461/06 ER) nicht ersichtlich.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2020 - L 7 AS 737/19
    Es kann insoweit dahinstehen, ob sowie ggf. unter welchen genauen Voraussetzungen eine einstweilige Anordnung im Fall eines erst nach eingetretener Bestandskraft gestellten Überprüfungsantrags nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) möglich ist (vgl. z.B.: Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26. März 2014 - L 7 AS 220/14 B ER - Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Mai 2013 - L 19 AS 638/13 B ER - Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. März 2009 - L 9 AS 1/09 B ER -, Beschluss vom 21. September 2006 - L 9 AS 461/06 ER -, Beschluss vom 11. April 2006 - L 7 AS 83/06 ER - und Beschluss vom 9. Februar 2006 - L 7 AS 484/05 ER), weil die Antragstellerin einen solchen Überprüfungsantrag auch auf ausdrücklichen gerichtlichen Hinweis nicht gestellt, sondern lediglich als jederzeit möglich mitgeteilt hat.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.03.2009 - L 9 AS 1/09
    Dem hat sich auch der erkennende Senat angeschlossen (Beschluss vom 21. September 2006, Az: L 9 AS 461/06 ER).
  • SG Osnabrück, 16.03.2007 - S 23 AS 17/07
    Doch selbst, wenn dies der Fall ist, ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 SGB X - dem so genannten Zugunstenver-fahren nach Bestandskraft eines Bescheides - bei einem Antrag auf Erlass einer einst-weiligen Anordnung besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zu stellen sind (vgl. Beschlüsse des Landessozialgerichts Nieder-sachsen-Bremen (LSG NSB) vom 11. April 2006, Az.: L 7 AS 83/06 ER; vom 9. Februar 2006, Az.: L 7 AS 384/05 ER; vom 16. Oktober 2005, Az.: L 8 B 96/06 AS; vom 21. Sep-tember 2006, Az.: L 9 AS 461/06 ER).
  • SG Bremen, 01.06.2010 - S 22 AS 965/10

    Vorläufige Gewährung von Arbeitslosengeld II; Anforderungen an die

    In Rechtsprechung (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 11. April 2006 - L 7 AS 83/06 ER - Beschl. v. 09.02.2006 - L 7 AS 484/05 ER - Beschl. v. 16.10.2005 - L 8 B 96/06 AS - Beschl. v. 21.09.2006 - L 9 AS 461/06 ER - Beschl. v. 07.04.2008 - L 9 AS 111/08 ER - LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18.05.2009 - L 25 AS 770/09 B ER - LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 08.05.2000 - L 10 LW 1258/00 ER-B; vgl. auch Sächsisches LSG, Beschl. v. 25.08.2008 - L 3 B 317/08 AS-ER -) und Literatur (Keller, in: Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., 2008, § 86b Rdnr. 29c) wird ü-berwiegend die Auffassung vertreten, dass eine einstweilige Anordnung auch in Betracht kommt, wenn der Antragsteller einen Anspruch auf Rücknahme eines rechtswidrigen Bescheides nach § 44 SGB X geltend macht.
  • SG Hildesheim, 12.10.2010 - S 36 AS 1928/10
    Für den Fall eines nach eingetretener Bestandskraft gestellten Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X geht das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in ständi-ger Rechtsprechung davon aus, dass besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zu stellen sind, um einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung neben einem Antrag nach § 44 SGB X grundsätzlich als möglich erachten zu können (vgl. z.B.: Beschluss vom 9. März 2009 - L 9 AS 1/09 B ER - Beschluss vom 21. September 2006 - L 9 AS 461/06 ER - Beschluss vom 11. April 2006 - L 7 AS 83/06 ER - Beschluss vom 9. Feb-ruar 2006 -L 7 AS 484/05 ER- ; Beschluss vom 16. Oktober 2005 - L 8 B 96/06 AS).
  • SG Osnabrück, 05.12.2006 - S 22 AS 893/06
    Er folgt grundsätzlich aus dem existenzsichernden Charakter der Leistung und wird vorliegend nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers vom 26. August 2006 nicht auch als erneuten Antrag für den neuen Bewilligungsabschnitt, sondern nur als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X hinsichtlich des bindenden Bescheid vom 9. Juni 2006 gewertet hat (zu den in diesem Fall strengen Anforderungen an den Anordnungsgrund: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. September 2006 - L 9 AS 461/06 ER - m.w.N.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.10.2008 - L 7 B 136/08
    Aufgrund des existenzsichernden Charakters der begehrten Leistung ist grundsätzlich vom Vorliegen der erforderlichen Anordnungsgrunds auszugehen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 24.01.2007 - L 7 AS 782/06 ER -, vom 11.01.2006 - L 7 AS 432/05 ER; vom 06.02.2008 - L 7 AS 833/07 ER - LSG Nds.-HB, Beschluss vom 21.09.2006 - L 9 AS 461/06 ER -).
  • SG Hildesheim, 18.04.2007 - S 13 AS 209/07
  • SG Hannover, 06.03.2007 - S 17 AS 14/07
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